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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37-3b Perckmann; Bitte um kaiserlichen Geleitbrief, 1692 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37 Hagen, Huppeln, Perckmann, Glan, Weigandt, Simon, Osterau, Böller, Lessenich, Stubenvoll, Preßburg, 1575-1709 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37-3b |
Titel: | Perckmann; Bitte um kaiserlichen Geleitbrief |
Entstehungszeitraum: | 1692 |
Darin: | Formel für die von Perckmann zu leistende eidliche Versicherung, undat., (Konz.) fol. 31r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Perckmann (Bergmann), Johann Paul, Agent Dänemarks und Schleswig-Holsteins Intervenient: Dänemark, königlicher Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Der Schleswig-Holsteiner Agent Johann Paul von Perckmann berichtet dem Kaiser, er habe sich auf eine Reise begeben, um Geld zu besorgen, mit dem er seine Gläubiger Johann Friedrich Leopold von Huppeln und Christian Göritz zufrieden stellen wollte (s. Antiqua 37/3a). Dies sei ihm jedoch als Flucht ausgelegt worden und hätte die Beschlagnahme seine Habe und die Verhaftung seine Diener zur Folge gehabt. Durch diese Maßnahmen sei seiner Kreditwürdigkeit und seinem Namen schwerer Schaden zugefügt worden. Um sich in der Schuldensache verteidigen zu können, erbittet er vom Kaiser einen Geleitbrief zum Schutz vor Huppeln und Göritz. Ein Rat des Königs von Dänemark unterstützt Perckmanns Bitte und führt aus, dieser sei als Agent König Christian V. von Dänemark am Hofkriegsrat tätig gewesen. Er ersucht den Kaiser um Aushändigung der Dokumente, die von dieser Tätigkeit herrühren und sich unter Perckmanns beschlagnahmter Habe befinden. Huppeln und Göritz, Perckmanns Gläubiger, haben keine Einwände gegen die Gewährung eines kaiserlichen Geleitbriefs, wenn Perckmann entweder ihre Schuldforderung begleicht oder ausreichende Sicherheit stellt, um die Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht durch den Geleitbrief zu gefährden. Sie bitten den Kaiser aber, sie als Abschlag auf ihre Schuldforderung wie bei einer liquiden und gerichtlich anerkannten Schuld in Perckmanns Habe einzusetzen. Dieser weist darauf hin, daß er nicht zuletzt deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder die Schulden bezahlen noch eine Sicherheit stellen könne, weil Huppeln und Göritz durch ihr Vorgehen seine Kreditwürdigkeit im Kreis seiner Bekannten beschädigt hätten. Er sei jedoch bereit, eine eidliche Versicherung abzugeben, daß er Kapital und Zinsen innerhalb der nächsten drei bis vier Monate bezahlen werde, wenn er den Geleitbrief erhalte. Unter dieser Bedingung stimmen Huppeln und Göritz der Ausstellung eines Geleitbriefs mit einer Gültigkeit von drei Monaten zu. Nachdem Perckmann die kaiserliche Zusage erhalten hat, bittet er darum, den Geleitbrief so auszudehnen, dass er ihm Schutz vor allen seinen Gläubigern gewährt. Er sucht um Benennung von Zeit und Ort für die Abgabe seiner eidlichen Versicherung und um Aufhebung der Versiegelung seiner Habe an. Auf die mit dem kaiserlichen Geleitbrief verbundene Aufenthaltsbeschränkung auf die Stadt solle verzichtet werden, da es seine Pflichten gegenüber seinen Dienstherren nötig machten, dem Kaiserhof zu folgen. Außerdem bittet Perckmann erneut um Aufhebung der Versiegelung seiner Habe. Da er gegenwärtig nur über seine Reisekleidung verfüge, sei es ihm nicht möglich, in so unangemessener Aufmachung zur Leistung der eidlichen Versicherung zu erscheinen. Deshalb beantragt er einen neuen Termin, um den Eid abzulegen, nachdem die Aufhebung der Versiegelung erfolgt sei. Nach Ausstellung des kaiserlichen Geleitbriefs und Aufhebung der Verpflichtung, sich in der Stadt aufzuhalten, informiert der Kaiser die Niederösterreichische Hofkanzlei über diese Schritte. Perckmann berichtet dem Kaiser, diese habe ihrerseits aber noch nicht die Niederösterreichische Regierung unterrichtet, obwohl er der Kanzlei das Schriftstück umgehend zugestellt habe. Er bittet um ein kaiserliches Schreiben an die Kanzlei, um sie nachdrücklich zur Weitergabe der Information aufzufordern, damit er angesichts der Tatsache, daß sein Geleitbrief nur drei Monate gültig sei, durch diese Verzögerung nicht wertvolle Zeit verliere. Nach weiteren Verzögerungen bittet er den Kaiser, die dreimonatige Frist des kaiserlichen Geleits dahingehend zu erläutern, daß sie erst mit dem Moment seiner tatsächlichen Freisetzung beginne. |
Entscheidungen: | Die Eingabe Perckmanns zu den Akten. Die erbetene Versiegelung ist bereits veranlaßt worden. Die Bitte um den Geleitbrief soll Huppeln und Göritz zugestellt werden, um dazu Stellung zu nehmen, 1692 03 28, (Vermerk) fol. 5v. Perckmanns Eingabe Huppeln und Göritz zur weiteren Stellungnahme zuzustellen, 1692 04 02, (Vermerk) fol. 12v. Perckmann den Geleitbrief auf drei Monate auszustellen. Er soll jedoch vorher die angebotene eidliche Versicherung leisten, 1692 04 17, (Vermerk) fol. 16v. Den Geleitbrief gegen alle Gläubiger auszuweiten, jedoch unter der Bedingung, daß Perckmann einen Eid leistet, alle seine Gläubiger zufrieden zu stellen und sich bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen nicht aus der Stadt zu entfernen. Zur Leistung des Eids wird der nächste Freitag angesetzt. Die Aufhebung der Versiegelung seiner Habe wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch abgeschlagen, 1692 04 23, (Vermerk) fol. 20v. Perckmann mitzuteilen, er solle am nächsten Montag um halb zwölf vor dem Reichshofrat erscheinen und die eidliche Versicherung leisten, 1692 05 31, (Vermerk) fol. 30v. Kaiserliches Schreiben an die Niederösterreichische Regierung (Mitteilung über die Entlassung Perckmanns aus dem Stadtarrest und das ihm gewährte kaiserliche Geleit), 1692 06 02, (Konz.) fol. 32r. Perckmann wird sein Anliegen bei der Niederösterreichischen Hofkanzlei vorzubringen wissen, 1692 06 27, (Vermerk) fol. 35v. An die Niederösterreichische Regierung. Der Kaiser hat Perckmann nach eidlicher Versicherung einen auf drei Monate befristeten Geleitbrief erteilt. Die Regierung wird sich daran zu halten wissen und nichts gegen Perckmann vornehmen, was gegen diesen Geleitbrief verstößt, 1692 07 01, (Vermerk) fol. 38v. |
Bemerkungen: | Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 37/3a, 37/3f. |
Umfang: | Fol. 1-43 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1722 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211896 |
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