AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37-5 Hagen contra Halberstadt; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Schuldenangelegenheit, 1694-1695 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37-5
Titel:Hagen contra Halberstadt; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Schuldenangelegenheit
Entstehungszeitraum:1694 - 1695
Darin:Schuldurkunde auf Wiederkauf des Heinrich von Hoym (Haymb), Hauptmann des Stifts Halberstadt, für Bürgermeister und Rat von Wernigerode über 1.000 Gulden, 1534 04 08 ("Mittwoch in den heiligen Ostern"), fol. 28r-30v. Erklärung von Bürgermeister und Rat der Stadt Wernigerode, die Schuldurkunde Heinrichs von Hoym zusammen mit Schuldurkunden des Grafen von Heyers und Graf Philipps von Mansfeld Lic. Heinrich Horn, Dechant der Liebfrauen-Kollegiatskirche in Halberstadt, zu überlassen, 1539 04 23, fol. 31rv. Aufstellung der Schulden Siegfrieds von Hoym bei dem Kapitel der Liebfrauen-Kollegiatskirche, 1623 - 1628, (begl. Kop.) fol. 32r. Notariatsinstrumente: 1693 12 02, (Orig.) fol. 20r-25v. 1693 12 31, (Orig.) fol. 26r-27v. 1694 10 23, (Orig.) fol. 45r-50v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hagen, Adam Ulrich von, gen. Geist; Hagen, Moritz von, gen. Geist; Hagen, Bernd von, gen. Geist, alle als Erben des Obristen Bernhard von Hagen, gen. Geist
Beklagter/Antragsgegner:Halberstadt, Kapitel der Liebfrauen-Kollegiatskirche
RHR-Agenten:Hagen: Koch, Jobst Heinrich, im Fall seines Tods: Lauterburg, Johann Albrecht von, Vollmacht 1694 10 24 (gedr. Orig. in duplo) fol. 42r-43v, fol. 44rv und fol. 51rv. Halberstadt: Nipho, Matthias Ignatius (1695)
Gegenstand - Beschreibung:Die Kurbrandenburger Regierung in Halberstadt hat in der Auseinandersetzung um eine Schuldforderung zwischen Adam Ulrich, Moritz und Bernd von Hagen und dem Kapitel der Liebfrauen-Kollegiatskirche in Halberstadt ein Urteil zugunsten des Kapitels gefällt. Die Erben Bernhards von Hagen bitten den Kaiser um Durchführung eines Appellationsprozesses. Die erstinstanzlichen Richter weisen den Kaiser darauf hin, die Hagenschen Erben hätten bei ihrer Appellation Formfehler begangen. Die Frist für die Einlegung der Appellation sei um 15 Tage, die für die Zustellung der Prozeßbewilligung um fast elf Monate überschritten worden. Sie bitten den Kaiser deshalb zu entscheiden, daß sie mit der Vollstreckung gegen die Erben fortfahren dürfen. Das Kapitel informiert den Kaiser, beide Streitparteien hätten gütliche Verhandlungen begonnen und es bestünde Hoffnung auf eine baldige Einigung. Deshalb bitten sie, die Angelegenheit für die Dauer der Verhandlungen im Status quo zu belassen.
Entscheidungen:Kaiserliches Schreiben an das Kapitel der Liebfrauenkirche sowie Präsident, Vizekanzler und Räte der Kurbrandenburger Regierung in Halberstadt: Ladung des Kapitels zum Appellationsprozeß mit einer Frist von zwei Monaten; Inhibitions- sowie Kompulsorialbefehl an die Vertreter der Kurbrandenburger Regierung, 1694 06 21, (Konz.) fol. 35r-36v. Das Notariatsinstrument über die Zustellung des kaiserlichen Schreibens an das Kapitel und die Vollmacht für den Agenten zu den Akten. Bezüglich des Vorwurfs der Mißachtung das Verstreichen des Termins abzuwarten, 1694 12 14, (Vermerk) fol. 52v. Koch auf die Entscheidung vom 14. Dezember zu verweisen. Er ist zu rügen, weil er sich im Protokoll nicht gründlicher über die Entscheidungen informiert. Den Appellanten die erbetene Fristverlängerung von zwei Monaten vom heutigen Tag an zur Vorlage der erstinstanzlichen Akten "sub poena desertionis" zu gewähren. Der Regierung in Halberstadt auf ihre Eingabe vom 14. Dezember mitzuteilen, daß der Reichshofrat gebührend darüber beraten wird, wenn die Eingabe zur behaupteten Desertion der Appellation vom Kapitel der Liebfrauen-Kollegiatskirche selbst vorgebracht wird. Während der rechtshängigen Appellation hat die Regierung nichts gegen die Hagenschen Erben vorzunehmen und schon gar nicht mit der Vollstreckung fortzufahren. Dem Kapitel ex officio eine Fristverlängerung von zwei Monaten zur Vorlage ihrer Einrede einzuräumen, 1695 06 13, (Vermerk) fol. 56v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 58r. Den Hagenschen Erben wird eine weitere Fristverlängerung von zwei Monaten vom heutigen Tag an zur Vorlage der erstinstanzlichen Akten eingeräumt. Wenn Koch nachweist, daß der Beschluß, die Frist zur Vorlage der Einrede um zwei Monate zu verlängern, gebührend mitgeteilt wurde, ergeht auf seine Bitte, in diesem Punkt in contumaciam gegen das Kapitel zu entscheiden, was Recht ist, 1695 09 02, (Vermerk) fol. 58v. Die Eingabe der Hagenschen Erben dem Kapitel zuzustellen, um sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten dazu zu äußern, 1695 10 21, (Vermerk) fol. 62v.
Umfang:Fol. 1-62
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1725
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211920
 

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