Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-2b |
Titel: | Haller contra Landau; Bitte um kaiserliche Verfügung in Lehensangelegenheit (Zehntleistung) |
Entstehungszeitraum: | 1574 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Haller, Wolf, kaiserlicher Rat und Sekretär; Lang, Georg, kaiserlicher Diener |
Beklagter/Antragsgegner: | Landau, Liebfrauenstift, Dechant und Kapitel |
Gegenstand - Beschreibung: | Wolf Haller und Georg Lang ist ein aus zwei Drittel des Frucht- und ein Drittel des Weinzehnts von St. Justina bei Landau bestehendes Reichslehen verliehen worden (s. Antiqua 39/2a). Als sie die Leistungen von Dechant und Kapitel des Liebfrauenstifts in Landau einfordern wollen, berufen diese sich auf einen alten Lehensvertrag und behaupteten, weniger zahlen zu müssen. 1500 hatte eine kaiserliche Kommission einen Vertrag zwischen dem früheren Inhaber des Lehens, Dr. Florentz von Venningen, und dem damaligen Dechant und Domkapitel ausgehandelt. St. Justina zog den Zehnt selbst ein, dafür erhielt der Lehensträger jährlich 15 Malter Getreide und je nachdem, wie die Ernte ausfiel, zwischen einem und vier Fuder Wein. Diese Vereinbarung sollte nur für ihn und seine männlichen Lehenserben gelten. Ging das Lehen an andere über, würden diese nur zehn Malter Getreide und zwei Fuder Wein erhalten. Da Dechant und Kapitel glaubwürdige Kopien des Vertrags und der durch Kaiser Maximilian I. erfolgten Bestätigung vorweisen können, akzeptieren Haller und Lang diese Regelung und erhalten die entsprechenden Abgaben bis 1572. Im folgenden Jahr verweigern Dechant und Kapitel die Zahlung aber unter Hinweis auf die erfolgte Mißernte. Haller und Lang lassen sich jedoch nicht darauf ein und fordern entweder die Einhaltung des Vertrags von 1500 oder die Leistung der Abgaben, wie sie in ihrem Lehensbrief festgeschrieben sind. Auch Bischof Marquard von Speyer ermahnt Dechant und Kapitel, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Diese erklären sich nur dann zur Zahlung der rückständigen wie zukünftigen Getreidemalter und Weinfuder bereit, wenn eine Regelung in den Vertrag aufgenommen wird, wie es in Zeiten von Mißernten gehalten werden soll. Die Forderung, die Bestimmungen des Lehensbriefs zu erfüllen, übergehen sie stillschweigend. Haller und Lang haben sich mit der Bitte um Hilfe an den Kaiser gewandt. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Befehl an Dechant, Kapitel und Grafenstift in Landau, Haller und Lang entweder ohne Rücksicht auf etwaige Mißernten jährlich 10 Malter Getreide und zwei Fuder Wein zu bezahlen oder sie gemäß der Bestimmungen des Lehensbrief selbst zwei Drittel des Frucht- und ein Drittel des Weinzehnts einziehen zu lassen, 1574 09 25, (Konz.) fol. 1r-4v. Fragment eines kaiserlichen Schreiben, undat., (Konz.) fol. 5rv. |
Bemerkungen: | Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 39/2a. |
Umfang: | Fol. 1-5 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1604 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211959 |
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