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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-14 Haller contra Rothenburg; Bitte um kaiserliches Mandat in Auseinandersetzung um Zahlung rückständiger Kriegsabgaben nach Erbfall, 1648-1650 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-14 |
Titel: | Haller contra Rothenburg; Bitte um kaiserliches Mandat in Auseinandersetzung um Zahlung rückständiger Kriegsabgaben nach Erbfall |
Entstehungszeitraum: | 1648 - 1650 |
Darin: | Extrakt aus dem Kaufbrief des von den Erben der Maria Magdalena Reichshofer verkauften Hauses, 1644 11 02, (begl. Kop.) fol. 19r-20v. Aufstellung der Ausgaben, die Bürgermeister und Rat der Stadt Rothenburg für in Garnison liegende Truppen, Sommer- und Winterquartiere aufgewendet haben, 1634 - 1643, fol. 21r-23v. Aufstellung der von den Erben der Maria Magdalena Reichshofer verlangten Steuern, 1634 - 1643, fol. 24r-25v. Extrakt aus dem Vergleich über die aus dem Testament der Maria Magdalena Reichshofer resultierenden und andere Schulden, 1644 08 19, (begl. Kop.) fol. 26r-27v. Fürbittschreiben von ? für Haller, 1650 08 22, (Orig.) fol. 38r-40v. Notariatsinstrument: 1649 10 18, (Orig.) fol. 35r-37v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Haller von Hallerstein, Martin Karl |
Beklagter/Antragsgegner: | Rothenburg ob der Tauber, Bürgermeister und Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Martin Karl Haller von Hallerstein berichtet dem Kaiser, er gehöre zu den Erben seiner Schwester Maria Magdalena Reichshofer, geb. Haller von Hallerstein, die in Rothenburg ob der Tauber gestorben sei, ohne ein Testament zu hinterlassen. Bürgermeister und Rat der Stadt hätten von den Erben übermäßig hohe Kriegsabgaben verlangt. Der Veranschlagung sei nicht der momentanen Wert und die gegenwärtigen Erträge der Besitztümer zugrunde gelegt worden, sondern der Wert der Besitzungen vor Kriegsbeginn. Um die überhöhten Forderungen einzutreiben, hätten Bürgermeister und Rat eigenmächtig ein Haus der Verstorbenen verkauft und den Erlös behalten. Auch Schuldforderungen der Verstorbenen gegen Einwohner von Schwäbisch Hall seien von ihnen eingetrieben worden. Haller bittet den Kaiser um ein Mandat sine clausula gegen Bürgermeister und Rat, das ihnen auferlegt, das verkaufte Haus und die eingezogenen Schulden wieder herauszugeben und alle entstandenen Unkosten zu begleichen. Im Gegenzug erklärt er sich bereit, die Abgaben zu leisten, wenn ihrer Bemessung der tatsächliche Wert der Güter und der aus ihnen erzielten Einnahmen zugrunde gelegt wird. Bürgermeister und Rat wenden dagegen ein, die übrigen Miterben hätten im Gegensatz zu Haller die Abgabe, die zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegskosten erhoben worden sei, akzeptiert. Das betreffende Haus sei nicht von ihnen, sondern den Erben, mit Ausnahme Hallers, verkauft worden. Statt dessen habe Haller entgegen seinem geleisteten Versprechen Silberschmuck, Kleinodien, Kupfer, Eisen, Bettgewand und andere bewegliche Habe seiner Schwester heimlich aus der Stadt entfernt, ohne die Nachsteuer dafür zu entrichten. Der Vorwurf, in Schwäbisch Hall Schulden der Erblasserin eingezogen zu haben, treffe ebenfalls nicht zu. Bürgermeister und Rat bitten den Kaiser ihrerseits, Haller aufzuerlegen, sich wegen der noch nicht bezahlten Nachsteuer mit ihnen zu vergleichen. Er solle seine ererbten Güter ordentlich bebauen lassen, damit er von den erzielten Einnahmen Abgaben entrichten könne. Widrigenfalls bitten Bürgermeister und Rat darum, die Güter verkaufen zu dürfen, um dem Kaiser ihre Kontributionen bezahlen zu können. In Unkenntnis der Eingabe von Bürgermeister und Rat beschuldigt Haller sie 1650, der kaiserlichen Aufforderung, ihren Bericht vorzulegen, nicht Folge geleistet zu haben. Stattdessen hätten sie alles, was vom Nachlaß seiner Schwester noch übrig gewesen sei, an sich gebracht und genutzt, ohne eine Abrechnung darüber vorzulegen. Obwohl sie somit bereits über die Einnahmen aus der Hinterlassenschaft verfügten, hätten sie von Haller und |
| weiteren in Nürnberg lebenden Miterben zusätzlich 500 Gulden mit der Drohung verlangt, bei ausbleibender Zahlung die ererbten Güter zu verkaufen. Haller wiederholt deshalb sein Ersuchen um ein kaiserliches Mandat sine clausula gegen Bürgermeister und Rat, das ihnen zusätzlich zu den bereits im ersten Gesuch erbetenen Punkten auferlegen solle, eine Abrechnung über die Nutzung der Güter vorzulegen. |
Entscheidungen: | Kaiserliche Aufforderung an Bürgermeister und Rat der Stadt Rothenburg, innerhalb von zwei Monaten ihren Bericht zur beiliegenden Eingabe Hallers vorzulegen, 1648 01 20, (Konz.) fol. 11rv, fol. 12r, fol. 34rv. Haller die Eingabe von Bürgermeister und Rat zuzustellen, 1648 09 02, (Vermerk) fol. 18v. |
Umfang: | Fol. 1-40 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1680 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211972 |
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