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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-4 Hatzfeld contra Hessen-Darmstadt; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Schuldenangelegenheit, 1654-1659 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-4 |
Titel: | Hatzfeld contra Hessen-Darmstadt; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Schuldenangelegenheit |
Entstehungszeitraum: | 1654 - 1659 |
Darin: | Schuldurkunde (Erbkauf) Graf Heinrichs zu Sayn für die Vormünder Sebastians von Hatzfeld, Friedrich von Reifenberg und Heinrich von Hatzfeld, über 12.000 Gulden gegen eine jährliche Zinszahlung von 600 Gulden, 1589 08 24, fol. 8r-21v, (begl. Kop.) fol. 52r-60v. Überschreibung des Kirchspiels Fischbach an Stelle der rückständigen Zinszahlungen an die Grafen von Hatzfeld, 1641 07 06, (begl. Kop.) fol. 126r-131v. Provisionalvergleich Landgräfin Johanettas und Graf Salentin Ernsts mit den Grafen von Hatzfeld, 1652 07 18/28, fol. 28r-31v, (begl. Kop.) fol. 67r-80v, fol. 132r-133v. Entwurf einer Schuldurkunde Landgräfin Johannettas und Graf Salentin Ernsts über 5.000 Reichstaler für die Grafen von Hatzfeld, 1652 07 25, fol. 33r-45v, fol. 82r-90v, fol. 165r-170v, fol. 181r-186v. Quittungen Johannes Brichers über die von Landgräfin Johannetta geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 250 Reichstalern (?), 1653 09 16, (begl. Kop.) fol. 105r, fol. 161rv, fol. 177rv; 1655 02 09, (begl. Kop.) fol. 106r, fol. 162rv, fol. 178rv; 1656 01 14, (begl. Kop.) fol. 163rv, fol. 179rv; 1656 12 21/31, (begl. Kop.) fol. 164rv, fol. 180rv. Notariatsinstrumente: 1655 02 17/27, (Orig.) fol. 97rv. 1656 02 23, (Orig.) fol. 116rv. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hatzfeld, Graf Melchior von, kaiserlicher Geheimer Rat, Kriegsrat, Feldmarschall, Generalfeldzeugmeister und Obrist; Hatzfeld, Graf Hermann von |
Beklagter/Antragsgegner: | Hessen-Darmstadt, Landgräfin Johannetta von, geb. Gräfin zu Sayn-Wittgenstein; Manderscheid-Blankenheim, Gräfin Ernestina von, geb. Gräfin zu Sayn-Wittgenstein-Sayn, für sie ihr Ehemann: Manderscheid-Blankenheim, Graf Salentin Ernst von |
RHR-Agenten: | Hatzfeld: Graaß, Johann, Lic. (1654); Vollmacht Graf Melchiors 1654 03 16, (Orig.) fol. 117r-118v; Vollmacht Graf Hermanns 1656 07 15, (begl. Kop.) fol. 146r-147v. Hessen-Darmstadt, Manderscheid-Blankenheim: Stayger (Stätzger), Heinrich, Vollmacht 1654 01 20, (Orig.) fol. 94r-95v; Schrimpf, Jonas, im Fall seines Tods: Hauser, [Johann] Bernhard, Dr., Vollmacht 1656 08 14, (begl. Kop.) fol. 159r-160v, fol. 175r-176v. |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Grafen Melchior und Hermann von Hatzfeld legen dar, ihre Vorfahren hätten Graf Heinrich zu Sayn 1589 gegen eine jährliche Zinszahlung von 600 Gulden 12.000 Gulden geliehen (Erbkauf). Graf Heinrich habe in der Schuldurkunde das Kirchspiel Fischbach mit dem in diesem Kirchspiel gelegenen Haus Kreussburg verpfändet. Sollten die Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt eine Neufassung der Schuldurkunde verlangen, die ihnen größere Sicherheit böte, habe sich der Schuldner verpflichtet, ein entsprechendes Dokument auszuhändigen. Für den Fall, daß die Gläubiger gerichtliche Schritte gegen den Schuldner planten, habe man sich darauf verständigt, es sei ausreichend, ohne Prozeß beim Kaiser oder beim Reichskammergericht ein Mahnschreiben zu erwirken und danach die Vollstreckung vorzunehmen. Inzwischen seien die Schulden von Graf Heinrich auf Landgräfin Johannetta von Hessen-Darmstadt und ihre Schwester Gräfin Ernestina von Manderscheid-Blankenheim, beide geb. Gfnn. zu Sayn-Wittgenstein-Sayn, übergegangen. Obwohl in der Zwischenzeit ein Teil des Kapitals zurückgezahlt worden sei, bliebe immer noch eine beträchtliche Restforderung übrig, die von den Gräfinnen trotz wiederholter Aufforderung noch nicht beglichen worden sei. Gemäß der in der Schuldurkunde festgelegten Bedingungen hätten die Grafen Melchior und Hermann als Gläubiger nun das Recht, allein nach der Ausstellung eines Kündigungsschreibens und ohne einen Prozeß anstrengen zu müssen den verpfändeten Besitz bis zur Begleichung ihrer Forderungen einzunehmen. Sie bitten den Kaiser, entweder ein Zahlungsmandat sine clausula gegen die Schuldner ergehen zu lassen, das ihnen auch die Bezahlung der Unkosten auferlegt, oder um ein Einweisungsmandat mit angehängter Ladung oder um einen Befehl an die Schuldner, gemäß der Vorgaben der Gläubiger eine neue Schuldurkunde auszufertigen und zu übergeben. Die Landgräfin von Hessen-Darmstadt wendet dagegen ein, die Grafen von Hatzfeld hätten die Bestimmungen der Schuldurkunde falsch wiedergegeben. Außerdem habe sie, seitdem das Kirchspiel Fischbach an sie gefallen sei, die Zinsen regelmäßig gezahlt. Das Kapital sei von den Grafen nicht des Geldes wegen gekündigt worden. Sie wüßten vielmehr, daß es ihren Schuldnern aufgrund ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, die Summe aufzubringen. Deshalb hätten sie die Kündigung ausgesprochen, um sich so in den Besitz der verpfändeten Güter zu bringen. Die Landgräfin erklärt sich bereit, die Zinszahlungen bis zur Rückzahlung des Kapitals fortzusetzen, lehnt |
| jedoch die Bedingungen ab, die in dem Entwurf der von den Grafen von Hatzfeld vorgelegten neuen Fassung der Schuldurkunde enthalten sind. Sie bittet den Kaiser, die Grafen anzuweisen, sich mit ihrem Angebot der fortgesetzten Zinszahlung zufrieden zu geben. Sollten diese sich nicht darauf einlassen, behält sie sich weitere rechtliche Schritte vor. Als die Schuldner auf den Kaiserlicher Befehl zur Ausstellung einer neuen Schuldurkunde nicht reagieren, bitten Graf Melchior und Graf Hermann, die erbetenen Mandate in contumaciam gegen sie ausgehen zu lassen. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Befehl an Landgräfin Johannetta und Graf Salentin Ernst, innerhalb Monatsfrist nach Zustellung dieses Befehls die beiliegende Schuldurkunde ausfertigen und übergeben zu lassen und deren Bestimmungen Folge zu leisten, 1654 03 18, (Konz.) fol. 91r-92v. Den Grafen die Eingabe der Landgräfin zuzustellen, 1656 06 12, (Vermerk) fol. 104v. Über die Unterrichtung des Grafen von Manderscheid zu informieren, 1655 10 01, (Vermerk) fol. 108v. Die Vollmacht Graf Melchiors für seinen Reichshofratsagenten der Gegenseite mit der Aufforderung zuzustellen, ebenfalls einen Prokurator ad acta zu bevollmächtigen, 1656 06 12, (Vermerk) fol. 119v. Die Eingabe der Grafen von Hatzfeld der Gegenseite zuzustellen, um innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu antworten und einen Prokurator zu bevollmächtigen, 1656 12 22, (Vermerk) fol. 125v. Das Verstreichen der Frist abzuwarten, 1659 01 31, (Vermerk) fol. 152v. Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Erzbischof Karl Kaspar von Trier, einen Vergleich beider Seiten über eine angemessene Schuldurkunde herbeizuführen, 1659 10 24, (Konz.) fol. 193r-196v, (Ausf. mit kaiserlichem Autograph) fol. 197r-200v. |
Umfang: | fol. 1-204 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1689 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4212052 |
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