AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-5 Hatzfeld contra Rothenburg; Bitte um kaiserliches Zahlungsmandat in Schuldenangelegenheit, 1658-1666 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-5
Titel:Hatzfeld contra Rothenburg; Bitte um kaiserliches Zahlungsmandat in Schuldenangelegenheit
Entstehungszeitraum:1658 - 1666
Darin:Schuldurkunde der Stadt Rothenburg für die Universität Würzburg über 12.000 Gulden Kapital gegen eine jährliche Zinszahlung von 570 Gulden, 1604 06 24, (begl. Kop.) fol. 6r-9v. Schuldurkunde der Stadt Rothenburg für das Juliusspital in Würzburg über 12.000 Gulden Kapital gegen eine jährliche Zinszahlung von 570 Gulden, 1604 06 24, (begl. Kop.) fol. 10r-13v. Verpfändung der drei Dörfer Oberstetten, Wildentierbach und Hachtel durch die Stadt Rothenburg an Graf Melchior von Hatzfeld, 1654 12 12/22, (begl. Kop.) fol. 14r-17v, fol. 57r-59v. Aufstellung der seit dem 11./21. Dezember 1643 aufgelaufenen rückständigen Zinszahlungen der Stadt Rothenburg, 1659 07 08, fol. 44r-45v. Quittungen des Hatzfelder Rats Johann Fritsch für Bürgermeister und Rat der Stadt Rothenburg über die Zahlung von 700 Gulden an Gräfin Lucia von Hatzfeld und Gräfin Maria Eleonora von Hohenlohe-Schillingsfürst, geb. Gräfin von Hatzfeld, 1659 02 04/14, (begl. Kop.) fol. 48r-49v; 1659 04 29/05 09, (begl. Kop.) fol. 50r-51v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hatzfeld, Graf Hermann von
Beklagter/Antragsgegner:Rothenburg ob der Tauber, Stadt
RHR-Agenten:Hatzfeld: Mayer, Franz, Dr., Vollmacht 1658 06 25, (Orig.) fol. 18r-19v, fol. 20r-21v; Schwanenfeld, Franz Karl Sartorius von, Lic. jur. (1664); Deighoff, Heinrich, Vollmacht 1665 02 16, (Orig.) fol. 64r-65v, Vollmacht 1665 04 27, (Orig.) fol. 68r-69v, Vollmacht 1665 05 05 (im Fall seines Tods: Graaß, Johann, Lic.), (Orig.) fol. 72r-73v. Rothenburg: Schrimpf, Jonas (1659); Graaß, Johann, Lic., im Fall seines Tods: Schrimpf, Jonas, Vollmacht 1665 11 20, fol. 90r-91v.
Gegenstand - Beschreibung:Graf Hermann von Hatzfeld informiert den Kaiser, die Stadt Rothenburg ob der Tauber habe von Bischof Julius von Würzburg gegen eine jährliche Zinszahlung von 1.140 Gulden 24.000 Gulden geliehen und als Sicherheit die Einkünfte der Stadt (Renten, Gülten, Steuern) verpfändet. Die Stadt habe in den Schuldurkunden auf alle rechtlichen Privilegien verzichtet und zugestimmt, daß in dieser Angelegenheit das Reichskammergericht oder der Reichshofrat die Vollstreckung vornehmen könne, als ob diese durch Urteil beschlossen worden sei. Es sei vereinbart worden, daß Gläubiger und Schuldner nach 24 Jahren das Kapital mit Jahresfrist kündigen könnten. 1644 habe Bischof Julius die beiden Schuldurkunden der Stadt Rothenburg mit Zustimmung der Universität und des Juliusspitals in Würzburg an den kaiserlichen Geheimen Rat, Kriegsrat, Feldmarschall, Generalfeldzeugmeister und Obrist, Graf Melchior von Hatzfeld, abgetreten. Die Stadt sei von Graf Melchior über diesen Schritt informiert worden und habe einer Abänderung der Schuldurkunden auf den Grafen und dessen Erben als neuen Gläubigern zugestimmt. Nach dem Regensburger Reichsabschied habe Rothenburg sich mit dem Gläubiger am 12. Dezember 1644 darauf geeinigt, daß die Schuldurkunden ihre Gültigkeit behalten sollten. Außerdem seien Graf Melchior als zusätzliche Sicherheit die drei Dörfer Oberstetten, Wildentierbach und Hachtel verpfändet worden. Da Rothenburg trotz wiederholter Aufforderungen keine Zinszahlungen geleistet habe, bittet Graf Hermann den Kaiser im Auftrag der Brüder und Erben Graf Melchiors um ein Zahlungsmandat sine clausula gegen die Stadt, das ihr auch die Erstattung der Kosten und Schäden auferlegt. Nachdem ein entsprechendes Mandat ergangen ist, weist die Stadt Rothenburg auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage hin. Sie habe sich bemüht, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Zinsen zu bezahlen, und sei bereit, die Rückstände nach und nach abzutragen. Deshalb bittet sie den Kaiser, das Mandat zu kassieren oder wenigstens das Verfahren ruhen zu lassen. Graf Hermann ersucht daraufhin um einen verschärften Prozeß. Nachdem ein kaiserliches Paritionsurteil ergangen ist, weist die Stadt Rothenburg anstelle eines Gehorsamsnachweises darauf hin, beide Seiten planten gütliche Verhandlungen, die nach dem Eintreffen Graf Hermanns auf seinen fränkischen Gütern begonnen werden sollten. Sie bitten deshalb darum, in der Angelegenheit vorerst nichts weiter zu entscheiden und das Verfahren ruhen zu lassen.
Entscheidungen:Kaiserliches Mandat gegen die Stadt Rothenburg: Befehl unter Androhung einer Strafe von zwei Mark lötigem Gold, Graf Hermann entweder die rückständigen Zinsen zu zahlen oder ihm die verpfändeten Güter zu überlassen; Ladung, um innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Gehorsamsnachweis zu erbringen oder widrigenfalls ihrer Verurteilung zu der im Mandat vorgesehenen Strafe beizuwohnen oder um rechtlich relevante Einwände vorzubringen. Auch im Fall ihres Nichterscheinens wird auf Bitten Graf Hermanns weiter ordnungsgemäß vorgegangen, 1659 01 16, (Konz.) fol. 22r-27r. Die Eingabe der Stadt Rothenburg mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1659 10 13, (Vermerk) fol. 39v. Zu den Akten und den Prokuratoren beider Seiten aufzutragen, innerhalb einer Frist von einem Monat ausreichende Vollmacht zu den Akten vorzulegen, 2664 03 07, (Vermerk) fol. 60v. Dem Reichshofratsagenten Deighoff mitzuteilen, daß er innerhalb einer Frist von einem Monat eine verbesserte Vollmacht vorlegen soll. Schrimpf aufzutragen, daß er in dieser Zeit ebenfalls eine Vollmacht zu den Akten vorlegt, 1666 04 13, (Vermerk) fol. 66v. Schrimpf zu ermahnen, daß er dem Beschluß vom 13. April entsprechend innerhalb eines Monats ausreichende Vollmacht zu den Akten vorlegt, 1665 12 03, (Vermerk) fol. 76v. Kaiserliches Paritionsurteil: Das Gesuch des Grafen von Hatzfeld um einen verschärften Prozeß wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch abgeschlagen. Die Stadt Rothenburg erhält eine weitere Frist von zwei Monaten, um den Nachweis zu erbringen, daß sie dem kaiserlichen Mandat Gehorsam geleistet hat. Kommt sie dem nicht nach, wird sie zu der im Mandat vorgesehenen Strafe verurteilt, es wird ein verschärfter Prozeß gegen sie geführt und sie muß Graf Hermann nach richterlicher Schätzung die hieraus entstehenden Gerichtskosten erstatten, 1666 05 17, (Konz.) fol. 93rv. Die Eingabe Rothenburgs zuzustellen, 1666 08 13, (Vermerk) fol. 96v.
Umfang:fol. 1-99
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1696
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4212053
 

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