AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 42-3 Cramer von Clausbruch, Margaretha contra Stolberg [in Stolberg], Johann Graf von; Auseinandersetzung wegen Seigerhütte;, 1610-1614 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 42-3
Titel:Cramer von Clausbruch, Margaretha contra Stolberg [in Stolberg], Johann Graf von; Auseinandersetzung wegen Seigerhütte;
Entstehungszeitraum:1610 - 1614
Darin:Vertrag zwischen Ludwig, Albrecht Georg sowie Wolfgang Ernst Grafen von Stolberg [in Stolberg] für sich sowie Heinrich Graf von Stolberg als Vormund des Sohns von Wolfgang Graf von Stolberg auf der einen Seite und Heinrich Cramer [von Clausbruch] sowie Kaspar Schellhammer, beide aus Leipzig, sowie ihren Mitgesellschaftern auf der anderen Seite über Seigerhütte bei Wernigerode und Seigerhandel 1567 11 30, fol. 578r-585v, 609r-614v; Vertrag zwischen Beklagten (1) und (2) auf der einen und Hans Cramer von Clausbruch auf der anderen Seite über Nutzung der Seigerschlacke in der Seigerhütte bei Wernigerode 1608 [03 29], fol. 586r-589v, 615r-618v; Schätzung der Güter der Erben Heinrich Cramers, s.d., fol. 594r-595v, 623r-624v; Abrechnung der Forderung Eustachs von Münchhausen gegenüber den Erben Heinrich Cramers, s.d., fol. 596r-597v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Cramer von Clausbruch, Margaretha, Witwe von Cramer von Clausbruch, Heinrich, aus Leipzig
Beklagter/Antragsgegner:Stolberg [in Stolberg], Johann Graf von (1); Stolberg [in Stolberg], Heinrich Graf von (2)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger beruft sich auf eine frühere Klage vor dem Kaiser gegen die Grafen von Stolberg. Diese hätten eine vom Ehemann der Klägerin auf eigene Kosten errichtete Seigerhütte bei Wernigerode samt den dazugehörigen Äckern, Wiesen und Teichen beschlagnahmt, obwohl sie ihrem Ehemann und seinen Erben im Jahr 1566 zur Nutzung überlassen worden sei. Nach der Zustellung eines kaiserlichen Rückgabebefehls habe sich Beklagter (1) auf Beklagten (2), seinen Bruder, berufen, der die fragliche Hütte in seinem Besitz habe. Beklagter (2) sei aber nicht bereit, die Hütte zurückzugeben. Klägerin bittet um einen weiteren kaiserlichen Befehl an Beklagten (2), ihr die Seigerhütte ihres verstorbenen Ehemanns zur weiteren Nutzung zu überlassen. Andernfalls solle der Administrator von Halberstadt angewiesen werden, sie in den Besitz der Hütte einzusetzen. Beklagter (2) macht geltend, Klägerin und ihre Miterben hätten den der Überlassung der Seigerhütte zugrundeliegenden Vertrag verletzt, indem sie den Messinghandel der Grafen von Stolberg in Ilsenburg nicht vereinbarungsgemäß mit Kupfer beliefert und die festgelegten jährlichen Abgaben nicht entrichtet hätten. Die Beschlagnahme der Hütte sei rechtmäßig gewesen. Wegen der Äcker, Wiesen und Teiche beruft sich Beklagter (2) auf eine Bitte Joachim Friedrichs Kurfürst von Brandenburg, Eustach
von Münchhausen in die Güter der Erben Heinrich Cramers einzusetzen. Damit sollte eine Schuldforderung des Kurfürsten gegenüber Heinrich Cramer abgegolten werden, die an von Münchhausen abgetreten worden sei. Zudem beruft sich Beklagter (2) auf ein laufendes Verfahren vor dem RKG. Beklagter (2) bittet, Klägerin ab- und an die zuständigen Instanzen zu weisen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Beklagten (2), Seigerhütte an Klägerin zurückzugeben und die entstandenen Schäden zu ersetzen 1610 08 28, wiederholt 1614 04 16, fol. 564r-565v, 598r-599v; Kommunikation der Stellungnahme des Beklagten (2) an Klägerin 1614 06 20 (Vermerk), fol. 625v
Umfang:fol. 560-625; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1644
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4287607
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl