AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-17 Haberkorn [von Zellingen], Eberhard Oswald contra Heßberg, Friedrich Albert von; Auseinandersetzung wegen Erbschaft;, 1599 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-17
Titel:Haberkorn [von Zellingen], Eberhard Oswald contra Heßberg, Friedrich Albert von; Auseinandersetzung wegen Erbschaft;
Entstehungszeitraum:1599
Darin:Erklärung von Christoph von Zedtwitz (vermögensrechtliche Vereinbarungen nach Heirat mit Rosina von Zedtwitz geb. Haberkorn [von Zellingen]) 1543 [11 16], fol. 322r-324v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Haberkorn [von Zellingen], Eberhard Oswald
Beklagter/Antragsgegner:Heßberg, Friedrich Albert von, bischöflich-würzburgischer Oberschultheiß in Würzburg
RHR-Agenten:Kläger bezieht sich auf den Heiratsvertrag zwischen dem inzwischen verstorbenen Christoph von Zedtwitz und der Schwester des Großvaters des Klägers Rosina Haberkorn [von Zellingen]. Darin sei festgelegt worden, daß Heiratsgut, Morgengabe, Kleider, Wertgegenstände und eine Summe in Höhe von 300 Gulden nach dem Tod von Zedtwitz' an die Erben Haberkorns fallen sollten, falls Rosina Haberkorn kinderlos vor ihrem Ehemann sterben sollte. Außerdem habe von Zedtwitz den Anteil seiner Ehefrau am Erbe Ursula Haberkorns (50 Gulden) in Empfang genommen. Rosina Haberkorn sei vor ihrem Ehemann gestorben, ohne Kinder zu hinterlassen, so daß nach dem Tod Zedtwitz' zunächst Simon Haberkorn [von Zellingen], nach dessen Tod der Vater des Klägers Anspruch auf ihr Erbe gehabt hätten. Nach dem Tod des Vaters des Klägers sei sein Anspruch an Kläger übergegangen. Beklagter, der Ehemann von Elisabeth von Heßberg, die nach Rosina Haberkorn mit Christoph von Zedtwitz verheiratet gewesen sei, sei nicht bereit, das Erbe an Kläger zu übergeben. Kläger bittet, eine kaiserliche Kommission mit der Regelung der Auseinandersetzung zu beauftragen.
Gegenstand - Beschreibung:Kläger bezieht sich auf den Heiratsvertrag zwischen dem inzwischen verstorbenen Christoph von Zedtwitz und der Schwester des Großvaters des Klägers Rosina Haberkorn [von Zellingen]. Darin sei festgelegt worden, daß Heiratsgut, Morgengabe, Kleider, Wertgegenstände und eine Summe in Höhe von 300 Gulden nach dem Tod von Zedtwitz' an die Erben Haberkorns fallen sollten, falls Rosina Haberkorn kinderlos vor ihrem Ehemann sterben sollte. Außerdem habe von Zedtwitz den Anteil seiner Ehefrau am Erbe Ursula Haberkorns (50 Gulden) in Empfang genommen. Rosina Haberkorn sei vor ihrem Ehemann gestorben, ohne Kinder zu hinterlassen, so daß nach dem Tod Zedtwitz' zunächst Simon Haberkorn [von Zellingen], nach dessen Tod der Vater des Klägers Anspruch auf ihr Erbe gehabt hätten. Nach dem Tod des Vaters des Klägers sei sein Anspruch an Kläger übergegangen. Beklagter, der Ehemann von Elisabeth von Heßberg, die nach Rosina Haberkorn mit Christoph von Zedtwitz verheiratet gewesen sei, sei nicht bereit, das Erbe an Kläger zu übergeben. Kläger bittet, eine kaiserliche Kommission mit der Regelung der Auseinandersetzung zu beauftragen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Bischof von Würzburg zu Güte und Recht 1599 09 03 (Vermerk), fol. 325v
Umfang:fol. 315-325
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1629
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291465
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl