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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-22 Hildesheim Hochstift, Bischof contra Halberstadt Hochstift, postulierter Bischof; Auseinandersetzung wegen obrigkeitlicher Rechte;, 1600 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78 Seng, Hanau, Hohenzoller, Haym, Heintz, Hofmann, Harder, Hager, Bronckhorst, Helfenstein, Zimmern, Halcka, Haberkorn, Hornstein, Has, Herzog, Hesse, Hildesheim, Haller, 1594-1610 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-22 |
Titel: | Hildesheim Hochstift, Bischof contra Halberstadt Hochstift, postulierter Bischof; Auseinandersetzung wegen obrigkeitlicher Rechte; |
Entstehungszeitraum: | 1600 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hildesheim Hochstift, Bischof |
Beklagter/Antragsgegner: | Halberstadt Hochstift, postulierter Bischof |
RHR-Agenten: | Kläger beansprucht, im Besitz der obrigkeitlichen Rechte über die Dörfer Söder und Diekholzen im hildesheimischen Amt und Gericht Marienburg zu sein. Seine Ansprüche seien von der Stadt Hildesheim sowie von Abt und Konvent des Klosters Marienrode bestritten worden. Das Hildesheimer Domkapitel habe Stadt und Kloster deswegen vor den Räten des Klägers beklagt (Beleidigung). Stadt und Kloster hätten keine Vertreter zu diesem Verfahren entsendet, sondern das Hofgericht des Beklagten angerufen. Seither nähmen die Amtleute des Beklagten obrigkeitliche Rechte in den Dörfern für sich in Anspruch (Gebote und Verbote). Da es sich um eine Besitzstreitigkeit handle, sei der Kaiser zuständig (Reichskammergerichtsordnung Teil 2, tit. 21). Kläger bittet, eine kaiserliche Kommission einzusetzen. |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger beansprucht, im Besitz der obrigkeitlichen Rechte über die Dörfer Söder und Diekholzen im hildesheimischen Amt und Gericht Marienburg zu sein. Seine Ansprüche seien von der Stadt Hildesheim sowie von Abt und Konvent des Klosters Marienrode bestritten worden. Das Hildesheimer Domkapitel habe Stadt und Kloster deswegen vor den Räten des Klägers beklagt (Beleidigung). Stadt und Kloster hätten keine Vertreter zu diesem Verfahren entsendet, sondern das Hofgericht des Beklagten angerufen. Seither nähmen die Amtleute des Beklagten obrigkeitliche Rechte in den Dörfern für sich in Anspruch (Gebote und Verbote). Da es sich um eine Besitzstreitigkeit handle, sei der Kaiser zuständig (Reichskammergerichtsordnung Teil 2, tit. 21). Kläger bittet, eine kaiserliche Kommission einzusetzen. |
Umfang: | fol. 346-359 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1630 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291470 |
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