AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-22 Hildesheim Hochstift, Bischof contra Halberstadt Hochstift, postulierter Bischof; Auseinandersetzung wegen obrigkeitlicher Rechte;, 1600 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-22
Titel:Hildesheim Hochstift, Bischof contra Halberstadt Hochstift, postulierter Bischof; Auseinandersetzung wegen obrigkeitlicher Rechte;
Entstehungszeitraum:1600

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hildesheim Hochstift, Bischof
Beklagter/Antragsgegner:Halberstadt Hochstift, postulierter Bischof
RHR-Agenten:Kläger beansprucht, im Besitz der obrigkeitlichen Rechte über die Dörfer Söder und Diekholzen im hildesheimischen Amt und Gericht Marienburg zu sein. Seine Ansprüche seien von der Stadt Hildesheim sowie von Abt und Konvent des Klosters Marienrode bestritten worden. Das Hildesheimer Domkapitel habe Stadt und Kloster deswegen vor den Räten des Klägers beklagt (Beleidigung). Stadt und Kloster hätten keine Vertreter zu diesem Verfahren entsendet, sondern das Hofgericht des Beklagten angerufen. Seither nähmen die Amtleute des Beklagten obrigkeitliche Rechte in den Dörfern für sich in Anspruch (Gebote und Verbote). Da es sich um eine Besitzstreitigkeit handle, sei der Kaiser zuständig (Reichskammergerichtsordnung Teil 2, tit. 21). Kläger bittet, eine kaiserliche Kommission einzusetzen.
Gegenstand - Beschreibung:Kläger beansprucht, im Besitz der obrigkeitlichen Rechte über die Dörfer Söder und Diekholzen im hildesheimischen Amt und Gericht Marienburg zu sein. Seine Ansprüche seien von der Stadt Hildesheim sowie von Abt und Konvent des Klosters Marienrode bestritten worden. Das Hildesheimer Domkapitel habe Stadt und Kloster deswegen vor den Räten des Klägers beklagt (Beleidigung). Stadt und Kloster hätten keine Vertreter zu diesem Verfahren entsendet, sondern das Hofgericht des Beklagten angerufen. Seither nähmen die Amtleute des Beklagten obrigkeitliche Rechte in den Dörfern für sich in Anspruch (Gebote und Verbote). Da es sich um eine Besitzstreitigkeit handle, sei der Kaiser zuständig (Reichskammergerichtsordnung Teil 2, tit. 21). Kläger bittet, eine kaiserliche Kommission einzusetzen.
Umfang:fol. 346-359
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1630
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291470
 

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