AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 121-24 Moscherosch von Wisselsheim, Ludwig Ernst von contra Hildesheim Hochstift, Regierung; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung und Beschlagnahme nach Vorwurf der Parteinahme in Auseinandersetzung mit Domkapitel, 1712-1732 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, D

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 121-24
Titel:Moscherosch von Wisselsheim, Ludwig Ernst von contra Hildesheim Hochstift, Regierung; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung und Beschlagnahme nach Vorwurf der Parteinahme in Auseinandersetzung mit Domkapitel
Entstehungszeitraum:1712 - 1732
Darin:Liste des von Kläger beanspruchten Besitzes (Bücher, Manuskripte, Kleidung, Gegenstände), s.d., fol. 456v-457r, 459rv; Bestätigung der Mittellosigkeit des Klägers durch Pfarrer der Kollegiatkirche Unser Lieben Frau in Wetzlar Adolf Miegling 1726 09 18, fol. 453r-454v (beglaubigte Abschrift), 462v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Moscherosch von Wisselsheim, Ludwig Ernst von, Priester, gekrönter Jurist und Theologe
Beklagter/Antragsgegner:Hildesheim Hochstift, Regierung
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, Beklagte hätten ihn beschuldigt, das Mitglied des Hildesheimer Domkapitels von Horst zu unterstützen, der an den Kaiserhof gereist sei, um dort Vergehen der Beklagten anzuzeigen. Beklagte hätten Kläger, der lediglich bei von Horst gewohnt habe, inhaftiert und gefoltert. Kläger habe keine Möglichkeit erhalten, Kontakt zu Verwandten oder Rechtsvertretern aufzunehmen. Als sein Vater gestorben sei, habe Kläger sich nicht um dessen Erbe - Schuldforderungen im Wert von rund 200.000 Reichstaler - kümmern dürfen. Seine Appellationen an den Reichshofrat seien nicht beachtet worden. In der Haft seien Mordanschläge auf ihn verübt worden. Nach seiner Freilassung habe Kläger sich der Stadt Hildesheim unterworfen. Beklagte hätten seine Auslieferung verlangt. Da sie ihre Anschuldigungen vor dem Hildesheimer Rat nicht hätten beweisen können, sei Kläger auf freien Fuß gesetzt worden. Kläger bittet um einen kaiserlichen Schutzbrief. Darüber hinaus fordert er von Beklagten Schadensersatz und die Rückgabe seines bei seiner Verhaftung beschlagnahmten Besitzes. Später behauptet er, Beklagte hätten einen entsprechenden kaiserlichen Befehl mißachtet, und bittet um eine weitere Anordnung an Beklagte. Darüber hinaus solle ein kaiserlicher Kommissar mit der Vollstreckung beauftragt, Kläger Schadensersatz zugesprochen und
ein kaiserlicher Geleitbrief ausgestellt werden. Kläger beruft sich auf seine Dienste für den Kaiser und den Tod seiner beiden Brüder im Krieg gegen die Osmanen. Beklagte hatten darum gebeten, den kaiserlichen Befehl zu kassieren und Kläger aus Wien auszuweisen.
Entscheidungen:Vermerk über unterbliebene Sollizitatur des Antrags durch Kläger 1712 08 29, fol. 449v; Reichshofrätliches Resolutionsprotokoll 1722 10 20 (Auszug, Causa Moscherosch contra Hildesheim: Erstattung von Prozeßkosten, Rückgabe des Besitzes des Klägers, Vollstreckung, Zustellung von Eingaben), fol. 456rv, 458rv
Bemerkungen:Akten des Verfahrens Moscherosch contra Hildesheim, 1712-1732: HHStA, RHR, Denegata antiqua K. 468
Umfang:fol. 444-462a; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1762
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302051
 

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