AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 123-4 Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat contra Ansbach, markgräflich-brandenburg[-ansbach]ische Regierung; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung zur Durchsetzung obrigkeitlicher Rechte; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1584-1588 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvo

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 123-4
Titel:Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat contra Ansbach, markgräflich-brandenburg[-ansbach]ische Regierung; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung zur Durchsetzung obrigkeitlicher Rechte; Antrag auf kaiserliches Mandat
Entstehungszeitraum:1584 - 1588
Darin:Notariatsinstrument (Freilassung von Andreas Tucher) 1584 03 27, fol. 244r-249v (Ausfertigung), 251r-256v, 270r-277v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat (1); Tucher, Barbara, Ehefrau von Tucher, Andreas, Waldamtmann, Bürger der Stadt Nürnberg; Tucher, Andreas, Bruder und Verwandtschaft (2)
Beklagter/Antragsgegner:Ansbach, markgräflich-brandenburg[-ansbach]ische Regierung (1); Brandenburg[-Ansbach], Georg Friedrich [I.] Markgraf von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger beschuldigen Beklagte, Andreas Tucher nach einem Termin wegen einer Belehnung im markgräflich-brandenburgischen Ort Baiersdorf mit Waffengewalt festgehalten, ihn nach Cadolzburg gebracht und auf der Plassenburg inhaftiert zu haben. Obwohl Kläger (1) angeboten hätten, Kaution zu leisten, sei Tucher nicht freigelassen worden. Beklagte hätten mit der Inhaftierung Kläger (1) dazu zwingen wollen, auf die Ausübung der von ihnen beanspruchten obrigkeitlichen Rechte (insbesondere Inventarisierung und Abtransport des Nachlasses einer ermordeten städtischen Untertanin) zu verzichten. Kläger beziehen sich auf das Verbot eigenmächtiger Inhaftierungen und Pfändungen (bellum privatum, Repressalien) in den Reichsgesetzen. Sie beantragen ein kaiserliches Mandat sine clausula gemäß Reichsabschied von 1570, in dem Beklagten geboten werde, Andreas Tucher freizulassen. Beklagte (1) bestreiten im Auftrag von Beklagtem (2), daß die Festsetzung Tuchers eine gesetzlich verbotene Inhaftierung gewesen sei. Es habe sich um eine legitime Maßnahme zur Verteidigung des Besitzes der vom Markgrafen beanspruchten hohen Obrigkeit während eines Prozesses vor dem Reichskammergericht gehandelt. Kläger seien nicht berechtigt gewesen, sich mit einem Mandatsantrag an den Kaiser zu wenden. Das RKG habe inzwischen ein Urteil zugunsten des Markgra
fen gesprochen. Beklagte (1) berichten, Tucher trotzdem gegen Urfehde freigelassen zu haben. Sie bitten, Kläger (1) anzuweisen, einen von ihnen inhaftierten markgräflich-brandenburgischen Kastner freizugeben. Später (1588) berichten Kläger (1), Tucher sei zwar freigekommen, habe aber Urfehde leisten und versprechen müssen, sich wieder auf der Plassenburg einzufinden, wenn er geladen werde. Über den kaiserlichen Befehl, wonach er ohne ein solches Versprechen freizulassen gewesen wäre, sei er nicht informiert worden. Sobald er davon erfahren habe, habe er gegen das Vorgehen der Beklagten (1) protestiert. Trotzdem sei die bei seiner Freilassung angekündigte Ladung inzwischen ergangen. Kläger (1) bitten, Beklagte (1) anzuweisen, auf die Ladung zu verzichten und etwaige Ansprüche gegen Tucher vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen. Nach der Weigerung des Beklagten (2), einen entsprechenden kaiserlichen Befehl anzunehmen, wiederholen sie ihre Bitte. Ein Vertreter der Kläger (1) wendet sich auch an den Reichsvizekanzler Jakob Kurz von Senftenau.
Entscheidungen:Kaiserliche Ermahnung an Beklagte (1), inhaftierte Amtsträger der Kläger (1) freizulassen und es in der Frage der Ausübung der Hochgerichtsbarkeit beim Herkommen zu belassen 1584 01 04, fol. 217r-220v; Kaiserlicher Befehl an Beklagte (1), Andreas Tucher gegen Kaution freizulassen, Unkosten zu übernehmen, Schadensersatz zu leisten und vergleichbare Übergriffe in Zukunft zu unterlassen 1584 03 06, fol. 231r-238v (Konzept), 265r-269v; Zustellung einer Stellungnahme der Beklagten (1) an Kläger 1584 04 18 (Vermerk), fol. 243v; Bescheid für Abgesandte der Kläger (1) (kaiserlicher Befehl an Beklagte (2)) 1588 07 29, fol. 284rv; Kaiserlicher Befehl an Beklagten (2), auf Ladung Tuchers zu verzichten und Forderungen gegen ihn und Kläger (1) auf dem Rechtsweg zu verfolgen 1588 07 29 (Konzept), nach Verweigerung der Annahme wiederholt 1588 12 02, fol. 285r-290v, 299r-304v
Umfang:fol. 217-304; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1618
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302096
 

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