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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 123-5 Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat contra Ansbach, markgräflich-brandenburg[-ansbach]ische Regierung; Auseinandersetzung wegen hoher Obrigkeit, insbesondere gerichtlicher Zuständigkeit (Inzichtfälle); Antrag auf kaiserliches Mandat, 1585-1586 (Akt (Sammel
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 123-5 |
Titel: | Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat contra Ansbach, markgräflich-brandenburg[-ansbach]ische Regierung; Auseinandersetzung wegen hoher Obrigkeit, insbesondere gerichtlicher Zuständigkeit (Inzichtfälle); Antrag auf kaiserliches Mandat |
Entstehungszeitraum: | 1585 - 1586 |
Darin: | Vergleich zwischen Friedrich [II.] Markgraf von Brandenburg[-Ansbach] und Stadt Nürnberg, vermittelt durch Dietrich von Harras (Landgericht des Burggraftums Nürnberg) 1496 [01 06], fol. 313r-316v, 348r-351v; Aussage des Boten Gabriel Geutermann zu Übergabe von Schreiben der Beklagten am Kaiserhof 1585 09 26, fol. 356r-357v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat |
Beklagter/Antragsgegner: | Ansbach, markgräflich-brandenburg[-ansbach]ische Regierung |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger beantragen, Beklagte in einem kaiserlichen Mandat anzuweisen, die Nürnberger Untertanen Hans Götz und Hans Spiegel aus Schweinau freizulassen, die nach einer Schlägerei mit Todesfolge verhaftet und in Cadolzburg inhaftiert worden seien. Kläger behaupten, zuerst mit der Angelegenheit befaßt gewesen zu sein. Deswegen hätten sich Götz und Spiegel in ihren Inzichtfällen nicht, wie von Beklagten behauptet, vor dem Landgericht des Burggraftums Nürnberg zu verantworten, sondern vor dem Nürnberger Inzichtgericht, vor das sie bereits geladen worden seien. Kläger behaupten, Beklagte wollten mit der Inhaftierung ein Urteil des Reichskammergericht in der Auseinandersetzung zwischen den Parteien um die hohe Obrigkeit rund um Nürnberg de facto vollstrecken, obwohl Kläger Revision eingelegt und die zur Visitation des RKG versammelten Ständegesandten angeordnet hätten, daß bis zu einer Entscheidung über die Revision die Vereinbarungen des Schwabacher Vertrags von 1535 beachtet werden sollten. Kläger bestreiten, selbst den Schwabacher Vertrag verletzt zu haben. Sie bitten, die Sachdarstellung der Beklagten zurückzuweisen und ein verschärftes Mandat zur Freilassung von Götz und Spiegel auszufertigen. Kläger werden am Kaiserhof zeitweilig durch Joachim König vertreten. Beklagte leugnen einen Zusammenhang zwischen der Verhaf |
| tung der beiden Schweinauer Untertanen und dem Urteil des RKG. Für Inzicht-Fälle sei - wie Präzedenzfälle belegten - das Landgericht des Burggraftums Nürnberg zuständig. Der Schwabacher Vertrag erwähne kein Inzichtgericht in Nürnberg. Die Verhaftung stelle ein legitimes Mittel dar, den Besitz jurisdiktioneller Rechte der Markgrafen von Brandenburg gegen die Übergriffe der Kläger zu verteidigen. Darüber hinaus beschuldigen Beklagte Kläger, den Rechtszustand in der Frage der hohen Obrigkeit verändert zu haben (Mißachtung des Geleits des Landgerichts, Entfernen von landgerichtlichen Bekanntmachungen, Verweigerung der Kooperation bei Besetzung des Landgerichts). Beklagter bittet, Kläger anzuweisen, ihre Übergriffe einzustellen. |
Entscheidungen: | Wiederholter kaiserlicher Befehl an Beklagte, Hans Götz und Hans Spiegel freizulassen und gewaltsame Übergriffe auf die hochgerichtlichen Rechte der Kläger zu unterlassen 1585 10 01, wiederholt 1585 12 18, fol. 335r-336v (Konzept) und 363r-364v, 368rv; Zustellung einer Stellungnahme der Beklagten an Kläger 1585 11 04 (Vermerk), fol. 312v; Zustellung einer Stellungnahme der Beklagten an Kläger 1585 11 19 (Vermerk), fol. 358v; Zustellung einer Stellungnahme der Beklagten an Kläger 1586 02 28 (Vermerk), fol. 372v |
Umfang: | fol. 305-404; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1616 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302097 |
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