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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 143-10 Reuß von Plauen, Heinrich der Ältere contra Meißen, Burggraf Heinrich (V.) von; Auseinandersetzung um die Herrschaften Gera und Greitz, 1550-1551 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 143 Reinfeld, Reuß, Schuldt, Göppingen, Hohenfels, Rechberg, Reinach, Reuthin, Rheauer, Regensburg, Rot, Vehlin, Reiser, Rantzau, Reiman, Reutlingen, Rottorf, Rottenhan, Regensburg, 1541-1558 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 143-10 |
Titel: | Reuß von Plauen, Heinrich der Ältere contra Meißen, Burggraf Heinrich (V.) von; Auseinandersetzung um die Herrschaften Gera und Greitz |
Entstehungszeitraum: | 1550 - 1551 |
Darin: | Lehensbrief Kurfürst Johann Friedrichs von Sachsen für Heinrich den Älteren, Heinrich den Mittleren und Heinrich den Jüngeren Reuß von Plauen 1537 [07 04] (Abschrift), fol. 320r-322v, 459r-461r; Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen beurkundet einen Vergleich zwischen Kläger und Beklagten über die Herrschaft Gera. Danach erklärt sich Kläger bereit, dass Beklagter bei Heimfall der Herrschaft Gera die Hälfte dieses Lehens zusteht. Im Gegenzug verpflichtet sich Beklagter, bis zu erfolgtem Heimfall bzw. bis zur Geburt männlicher Erben des Geraer Zweiges an Kläger eine jährliche Pension in Höhe von 500 Gulden zu zahlen. Nach erfolgtem Heimfall soll Beklagter an Kläger binnen zweier Jahre weitere 25.000 Gulden zahlen, 1537 [07 05] (Abschrift), fol. 325r-328v, 454r-456v; König Ferdinand an Graf Hans von Hamelburg als Amtmann der Herrschaft Greitz: Befehl, die Herrschaft an Generalauditor Nikolaus Zinner als kaiserliche Bevollmächtigtem zu übergeben 1547 04 14 (Abschrift), fol. 419rv; Befehl, sich ins königliche Feldlager zu verfügen, 1547 04 20 (Abschrift), fol. 429rv; Kaiserliche Bestätigung der Übereinkunft zwischen König Ferdinand und Kurfürst Moritz von Sachsen, die Einziehung der Lehen des Klägers betreffend, 1547 05 25 (Abschrift), fol. 349rv, 385rv;Schirmbrief über die Herrschaft Greitz, 1547 06 13 (Abschrift), |
| fol. 427v-428r; König Ferdinand bestätigt einen 1547 09 18 zwischen Beklagtem und Heinrich (dem Letzten) Reuß von Gera geschlossenen Vertrag, die Herrschaft Gera betreffend, 1547 09 29 (Abschrift), fol. 353r-356r, 393r-396v; Lehensbrief König Ferdinands für Heinrich (den Letzten) Reuß von Gera, 1547 10 06 (Abschrift), fol. 357r-359v, 397r-400r;Bestätigung der Übereinkunft zwischen König Ferdinand und Kurfürst Moritz von Sachsen durch die Kurfürsten, 1548 [02 20] (Abschrift), fol. 351r-352r, 391r-392r; Auszug aus einem Vertrag zwischen König Ferdinand und Kurfürst Moritz von Sachsen, die Einziehung der Lehen des Klägers betreffend, 1548 05 14 (Abschrift), fol. 345r-347v, 382r-384r; Lehensbrief König Ferdinands für Beklagten, 1549 01 21 (Abschrift), fol. 362r-365v, 401r-404r; König Ferdinand an Kläger: Befehl, sich in Jüterbog auf einer Versammlung der Stände beider sächsischer Kreise mit kaiserlichen Kommissaren einzufinden, 1549 07 14 (Abschrift), fol. 430rv; Kaiserliche Begnadigung für Kläger, 1549 07 24 (Abschrift), fol. 421r-422r; Kaiserliches Fürbittschreiben für Kläger an König Ferdinand, 1549 07 24 (Abschrift), fol. 423rv; Kaiserlicher Befehl an Kläger: Mit Missbilligung habe man zur Kenntnis genommen, dass Kläger nicht auf der Versammlung der sächsischen Kreisstände in Jüterbog erschienen sei. Mahnung, si |
| ch seiner abgegebenen Erklärung gemäß dennoch an den dort beschlossenen Maßnahmen gegen die in Acht erklärten Stände zu beteiligen, 1549 11 09 (Abschrift), fol. 432r-433r; desgleichen an zwei weitere Herren von Plauen zu Greitz, die in Jüterbog anwesend waren, 1549 11 09 (Abschrift), fol. 434r-435r; ein Notariatsinstrument. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Reuß von Plauen, Heinrich der Ältere |
Beklagter/Antragsgegner: | Meißen, Burggraf Heinrich (V.) von, Kanzler des Königreich Böhmen, für ihn: Dr. Johann Ulrich Zasius, kaiserlicher Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger führt aus, Beklagter habe einem 1537 geschlossenen Vergleich zuwider die Herrschaften Gera und Greitz eingenommen, nachdem der Geraer Zweig seiner Familie mit dem 1550 08 07 verstorbenen Heinrich dem Letzten erloschen sei. An den Kaiser ergeht die Bitte um ein Mandat zur Restitution des Kläger in einer wenige Tage später eingereichten Supplik bittet Kläger, in dem erbetenen Mandat auch mobilen Besitz zu berücksichtigen, da er gehört habe, dass Beklagter beabsichtige, in Gera lagernde Vorräte nach Böhmen zu schaffen. Auf das daraufhin ergangene Mandat erhebt der Anwalt des Beklagten die forideklinatorische Einrede, da Beklagter im Königreich Böhmen ansässig sei. In der Folge wendet sich auch König Ferdinand an den Kaiser und erklärt, Beklagter habe sich an ihn als Lehensherrn der umstrittenen Herrschaften gewandt und um Fürbittschreiben an den Kaiser nachgesucht. Ferdinand führt aus, Kläger habe sich gemeinsam mit seinen beiden Brüdern, von denen einer in der Schlacht von Mühlberg in kaiserlichen Gefangenschaft geraten sei, in die Dienste des in die Acht erklärten Kurfürst Johann Friedrichs von Sachsen begeben und an Kriegszügen ins Königreich Böhmen teilgenommen. Nachdem sich der Kaiser 1546 mit Kurfürst Moritz von Sachsen darauf verständigt habe, dass die Herrschaften Gera und Greitz der böhmischen Krone |
| zustünden, habe er, Ferdinand, die Lehen des Klägers im Einvernehmen mit Kurfürst Moritz eingezogen. Dieser Schritt sei 1547 05 25 durch den Kaiser sowie 1548 [02 20] durch die Kurfürsten ausdrücklich bestätigt worden. Als Anerkennung für die durch Beklagter geleisteten Kriegsdienste habe er, Ferdinand, ihm die Lehen des Klägers übertragen. Sollte der Kaiser die Rechtmäßigkeit der referierten Vorgänge wider Erwarten in Zweifel ziehen, sei ein Prozess jedoch nicht vor dem Rat des Kaisers, sondern vor dem König rechtshängig zu machen. Kläger bittet den Kaiser um Gnade, betont, 1546 lediglich unter Zwang in die Dienste Kurfürst Johann Friedrichs getreten zu sein, und verweist auf den Bischof von Augsburg sowie Herzog Albrecht von Bayern, die sich bereits für ihn verwandt hätten. Den Verleumdungen, die Beklagten am Hof König Ferdinands gegen ihn verbreite, möge der Kaiser keinen Glauben schenken. Zwischenzeitlich seien ihm auch die Ämter Zernkow, Schneeberg und Werda weggenommen worden, obwohl diese, ebenso wie die beiden Herrschaften, vom Reich zu Lehen gingen und die Krone Böhmen allenfalls eine Afterlehenschaft beanspruchen könne. |
Entscheidungen: | Mandat cum clausula gegen Beklagten: Befehl, Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Insinuation bei einer Strafe von 30 Mark lötigen Goldes zu restituieren oder innerhalb von 36 Tagen zu berichten, 1550 08 21 (Konzept), fol. 330r-332r, (Abschrift), fol. 388r-389v; Kläger wird, soweit Lehen der böhmischen Krone betroffen sind, an König Ferdinand verwiesen, 1551 02 14 (Konzept), fol. 488r-489r. |
Bemerkungen: | Akte enthält Schriftstück mit der archivischen Stempelung "Furtum Hauck" (fol. 486r). |
Umfang: | fol. 316-490 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1581 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304024 |
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