AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 143-12 Rheauer, Barbara contra Ansbach, markgräflich brandenburgische Regierung; Gesuch um Aufhebung eines Landesverweises nach angeblichem Ehebruch, 1550 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 143-12
Titel:Rheauer, Barbara contra Ansbach, markgräflich brandenburgische Regierung; Gesuch um Aufhebung eines Landesverweises nach angeblichem Ehebruch
Entstehungszeitraum:1550

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Rheauer, Barbara, Witwe Kuntz Rheauers, aus Gerolfingen
Beklagter/Antragsgegner:Ansbach, markgräflich brandenburgische Regierung
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, Sixt Mulutz aus Gerolfingen habe, gestützt auf das falsche Zeugnis des lutherischen Priesters zu Aufkirchen, vor dem Landgericht Ansbach erfolgreich ein durch Kläger angeblich abgegebenes Eheversprechen eingeklagt. Da sie aus Unwissenheit die Frist zur Appellation versäumt habe, sei ihr diese verwehrt worden. Nachdem die Amtsleute zu Wassertrüdingen sie gezwungen hätten, Mulutz zu heiraten, habe dieser ihren Besitz verkauft und sie körperlich so schwer misshandelt, dass sie mit ihren Kindern aus erster Ehe habe fliehen müssen. Da Mulutz sie deshalb vor dem Statthalter von Ansbach des Ehebruchs bezichtigt habe, sei sie zunächst inhaftiert und später unter Zurücklassung ihrer Kinder des Landes verwiesen worden. An den Kaiser ergeht die Bitte um einen Schutzbrief, um nach Brandenburg-Ansbach zurückkehren und ihre Kinder erziehen zu können. Die brandenburg-ansbachische Regierung berichtet hingegen, Mulutz habe vor Gericht zahlreiche Zeugen für das Eheversprechen der Klägerin aufbieten können. Zudem bestünden ausreichend Hinweise, dass Klägerin nach der Halsgerichtsordnung Ehebruch begangen habe. Da sie sich geweigert habe, die Ehe mit Mulutz, dessen Misshandlungen sie gegenüber dem Kaiser übertrieben habe, fortzusetzen, sei sie schließlich des Landes verwiesen worden, während man für ihre Kinder Vo
rmünder bestellt habe. Das Gesuch der Kläger um einen Schutzbrief möge deshalb abgewiesen werden.
Entscheidungen:Klägerische Supplik ist dem brandenburgischen Gesandten auszuhändigen. Sofern die Ausführungen der Klägerin den Tatsachen entsprächen, solle ihren Beschwerden abgeholfen werden, 1550 07 04 (Vermerk), fol. 497v; an Statthalter und Räte von Brandenburg-Ansbach: Deren Bericht habe man mit Befremden entnommen, dass sich die Regierung Jurisdiktion in Angelegenheiten des Eherechts anmaße. Das Verfahren sei umgehend vor das zuständige geistliche Gericht zu bringen. Sollte sich dort die Schuld der Klägerin erweisen, sei es der Regierung unbenommen, im Rahmen ihrer Kompetenz Strafen zu vollstrecken. Bis dahin sei Klägerin jedoch nicht zu behelligen, 1550 08 27 (Konzept), fol. 504r-505r.
Umfang:fol. 496-516
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1580
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304026
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl