AT-OeStA/HHStA KA KK Geheimakten 2-1-20 Bericht des Grafen Andrassy, 1878.06.25 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA KA KK Geheimakten 2-1-20
Titel:Bericht des Grafen Andrassy
Entstehungszeitraum:25.06.1878
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zu Inhalt und Struktur

Unterteilung/Enthält:Darlegung des Planes betreffend die bosnischen Okkupationen. Graf Andrassy beseitigt die Bedenken Bismarks, der von Seite Italiens und der Türkei große Schwierigkeiten befürchtete, da wir unterlassen haben ein fait accompli zu schaffen. Den Antrag auf Einverleibung Bosniens und der Herzegowina durch Deutschland in den Kongress einzubringen, lehnte der Graf ab, weil es wie ein längst abgekartetes Spiel wäre aufgefasst worden und die öffentliche Meinung im Inland gegen die Maßregel gestimmt hätte. Graf Andrassy fürchte womöglich eine solche Inszenierung der Angelegenheit herbeizuführen, dass sie einen möglichst türkenfreundlichen Anstrich erlange. Er trachtete daher für die Initiative in dieser Frage England zu gewinnen und den Widerstand der Türkei zu beseitigen. Durch die Haltung in der bulgarischen Frage ist beides gelungen. Salisbury erklärt sich bereit, im Kongress die offizielle Motion einer österreichisch ungarischen Okkupation zu machen. Über den Standpunkt der österreichisch ungarischen Regierung, sowie zu der Erklärung Salisburys sind drei Elaborate vom Grafen Andrassy verfertigt worden. In denselben ist von einer Annexion nicht die Rede, wohl ist dieselbe aber stillschweigend inbegriffen. Hiedurch ist manchen odiosen Fragen vorgebeugt, wie zum Beispiel ob die neu erworbenen Länder an Österreich oder Ungarn anzuschließen seien. Die Übernahme von Schulden auf beide Länder kann leichter bekämpft werden, der Pforte wird es leichter uns ohne Protest gewähren zu lassen, die Annexion kann sich endlich von selbst machen und durch die Einwohner proklamiert werden. Graf Andrassy betont aber, nie einer Textierung zuzustimmen, die eine dauernde Einverleibung präjudizieren könnte. Die Enklaven betreffend, findet der Graf den Antrag Russlands akzeptabel, wonach vorläufig die Okkupation der Landenge außerhalb unserer Administration zu bleiben hätte. Russland ist jedoch bereit, ein Abkommen zu schließen und darin sich verpflichten, keine Einsprüche weder gegen die definitive Besitzergreifung Bosniens, noch der Enklaven in späterer Zeit zu erheben. Hiedurch wird Serbien und Montenegro wohl belehrt sein in Hinkunft der österreichischen Machtsphäre angehören zu müssen. Fürst Bismark hat diesen Modus procedendi gebilligt. Er legte dem Grafen nahe, den Antrag zu dreien – Österreich, England und Deutschland – in den Kongress einzubringen. Dies wäre aber im Widerspruch mit den in den Delegationen abgelegten Erklärungen, weshalb Graf Andrassy auf diesen Vorschlag nicht einging, wohl aber erfasste er mit Freuden Fürst Bismarks Erklärung, mit England vereint den Antrag einzubringen. Ein solcher Doppelantrag, bemerkte Salisbury gegenüber Graf Andrassy erschiene als der Schatten, den die künftigen Ereignisse vorauswarfen. Mit Fürsten Bismark ward schließlich das Übereinkommen getroffen nach der bulgarischen Frage die „agrandissements territoriaux“ also Serbien und Montenegro und im Zusammenhange die bosnische Frage auf die Tagesordnung zu stellen. Graf Andrassy bittet um die Ermächtigung nach diesem Plane vorzugehen. In einem Postskript berichtet Graf Andrassy, dass der Doppelantrag Englands und Deutschlands wegfällt, weil Salisbury und Beaconsfield ihren Antrag betreff Bosniens selbständig zu begründen wünschen. Auch meldet er weiter, dass ihm Schuwalow mitgeteilt hat, er habe einen Berichtetwurf Gortschakows, worin er vorschlug, unserer Okkupation Schwierigkeiten zu bereiten nach Petersburg abzugehen verhindert. Graf Schuwalow hat auch nach Petersburg geschrieben, falls man uns in der bosnischen Frage Schwierigkeiten ereiten würde, wir entschlossen wären, die rumänische Frage aufzustellen, was natürlich Graf Andrassy nie zur Sprache gebracht hatte.

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:Die Entwürfe derselben liegen dem Akte bei, und zwar: A) Ad article XIV concernant la Bosnie et l’Herzegovine; B) Proposition und Motivierung derselben betreffend die
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1908
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4418697
 

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