AT-OeStA/HHStA KA KK Geheimakten 2-1-21 Bericht des Grafen Andrassy über die 5. Kongress-Sitzung, 1878.06.26 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA KA KK Geheimakten 2-1-21
Titel:Bericht des Grafen Andrassy über die 5. Kongress-Sitzung
Entstehungszeitraum:26.06.1878
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zu Inhalt und Struktur

Unterteilung/Enthält:Salisbury erklärt, er verstehe unter rectification stratégique im Sandschak von Sofia die Zession des Tales von Ishra. Graf Schuwalow erwidert, hierüber geographisch nicht genügend orientiert zu sein. Hierauf wird beschlossen, Griechenland einzuladen, einen Repräsentanten dem Kongress zur Verfügung zu stellen. Die Diskussion über die russischen Amendements beziehungsweise Rumeliens wird vertagt. Es werden nun die Anträge Waddingtons bezüglich der Gleichstellung der Bulgaren vor dem Gesetz und der religiösen Freiheit insbesonders der Katholiken eingebracht. Corti legt im Namen Österreichs, Italiens und Englands einen Antrag vor, nach welchem alle mit der Pforte abgeschlossenen Handelsverträge aufrecht erhalten bleiben, jede Transitgebühr in Bulgarien und Rumelien ausgeschlossen ist und die Privilegien der fremden Konsularfunktionäre auf weiteres in Kraft bleiben. Die Diskussion beginnt über die habsburgische Frage. Caratheodory stellt zum IX. Artikel des Vertrageszu St. Stefano: Bulgarien übernehme außer dem Tribut einen Teil der ottomanischen Staatsschulden. Salisbury fragt, was Russland im Artikel VII unter „assentiment des puissances“ für die Wahl des künftigen bulgarischen Fürsten verstehe: Einstimmigkeit oder Stimmenmehrheit. Schuwalow sprach sich für ersteres aus. Salisbury wies auf die Schwierigkeiten hin, falls diese Einstimmigkeit nicht zu erzielen wäre. Fürst Bismark schnitt die Diskussion dadurch ab, dass aus dem Vertrag alles auszuscheiden wäre, was die bonne entente gefährden könne. Der Rest ist Sache Russlands und der Türkei. Salisbury erklärte, seiner Ansicht nach sollte die Majorität entscheiden. England wenigstens übernehme keine Verantwortung für eventuelle Schwierigkeiten, die aus solchen Ungenauigkeiten entstehen könnten. Graf Andrassy legt seinen Antrag vor, der den befürchteten Schwierigkeiten begegnen könnte und nach welchem die russisch-türkische Kommission durch eine europäische ersetzt werden könnte. Schuwalow kann sich über das Prinzip nicht aussprechen und bittet um Vertagung dieser Frage, glaubt aber, dass die europäische Kommission für Rumelien nützlich wäre, für Bulgarien aber die Kontrolle durch die Botschaften genügen dürften. Fürst Bismark kommt wieder darauf zurück, nur jene Partien des Vertrags zur Diskussion zu bringen, welche sich auf die Kriegs- und Friedensfrage beziehen, die anderen alle aber von der Verhandlung auszuscheiden. Alinea 1, 2 und 4 über die Fürstenwahl und die Ausschließung der Regentenhäuser wurden angenommen. Hierauf bringt Graf Andrassy seinen von Beaconsfield freudig aufgenommenen Antrag betreffend die Räumung Bulgariens ein. Schuwalow bekämpft denselben nicht, glaubt aber, dass die Räumungsfrist für Rumelien genügen dürfte, nicht aber für Bulgarien, von einer Organisation durchgeführt werden muss, was Zeit erfordert. Eine gemischte Besetzung unter dem Befehl einer europäischen Kommission würde aber nur zu Kollisionen führen. Schuwalow verlangt daher eine Frist von einem Jahre für die Evakuation Rumeliens, Bulgariens und Rumäniens. Fürst Bismark stimmt diesen Ausführungen bei. Graf Andrassy würde auf einen Termin von 9 Monaten eingehen. Waddington schlägt für Rumelien sechs, für Bulgarien neun, für Rumänien 12 Monate vor. Corti und seine italienischen Kollegen sind für Konzessionen an Russland. Graf Andrassy stimmt schließlich einer Räumungsfrist von neun Monaten zu. Der Wortlaut der russischen Amendements liegt dem Akt im Original bei. Russland gesteht in denselben dem Sultan das Recht zu, die Grenzen Rumeliens zu belassen und zu befestigen, wünscht aber , der Kongress solle die Punkte, wie die Anzahl der Truppen zur Bestimmung einer europäischen Kommission überlassen und selbst festsetzen, in welchen Fällen und unter welchen Umständen osmanische Truppen in Rumelien einzurücken hätten.
Die innere Ruhe sollte durch einheimische Milizen, deren Offiziere der Sultan ernennt, aufrechterhalten werden. Dem Akte liegen bei die eingebrachten zwei Anträge Waddingtons, sowie der Antrag Cortis; ferner das Amendement Caratheodorys zu Artikel IX, des Vertrages von St. Stefano; endlich Graf Andrassys Vorschlag der Einsetzung einer europäischen Kommission an die Stelle der russisch-türkischen. Es liegt bei der Wortlaut dieses Vorschlages samt den vom Kongress an-genommenen Varianten. Das gedruckte Protokoll dieser Sitzung ist dem Akt angeschlossen.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1908
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4418698
 

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