AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Relationes 122-18 Nordhausen, Vorsteher des Stifts St. Martini contra die Vorsteher der Kirche St. Blasius in Nordhausen; Appellation wegen Versorgung der Witwe Poppe und Beteiligter im Stift St. Martini, 1778-1779 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Relationes 122-18
Titel:Nordhausen, Vorsteher des Stifts St. Martini contra die Vorsteher der Kirche St. Blasius in Nordhausen; Appellation wegen Versorgung der Witwe Poppe und Beteiligter im Stift St. Martini
Entstehungszeitraum:1778 - 1779

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Nordhausen, Vorsteher des Stifts St. Martini
Beklagter/Antragsgegner:Vorsteher der Kirche St. Blasius in Nordhausen
RHR-Agenten:Samuel M. Pufendorf
Gegenstand - zeitgenössische Formulierung:appellationis, die Versorgung der Poppin und Kämpferin in das Stift St. Martini betrf.
Gegenstand - Beschreibung:Der Perückenmacher Poppe war am 22. Juli 1777 gestorben. Da seine Witwe ebenso wie ihre Schwester, die Witwe Gründler, sowie die bei ersterer wohnende Witwe Kämpfer ‚sehr blödsinnig‘ und dem Branntwein ergeben und unfähig gewesen sei, sich um den Haushalt zu kümmern, wurde sechs Tage später vom Ratsregiment der Stadt wegen ihres schwachen Verstandes ein Curator (Advocatus Müller) bestellt. Der Rat beschloß am 27. Oktober, die Schwestern im Hospital St. Martini zu Nordhausen unterzubringen und zur Bestreitung der laufenden Kosten Haus und Mobiliar (sowie eine Liegenschaft der Schwester) versteigern zu lassen, womit die Vormünder beider Frauen einverstanden waren. Am 5. November wurden die Güter öffentlich zum Verkauf angeschlagen. Am 19. Januar 1778 erschien beim Rat der Quattuorvir Reppel als ein Vorsteher der Kirche St. Blasien und wandte ein, dass die Witwe Poppe ihr Wohnhaus samt Mobiliar bereits derselben als künftiges Priesterwitwenhaus – unter Garantie lebenslangen Wohnrechtes für sich und ihre Schwester – verschenkt habe. Die Witwe und ihr Curator stimmten dem zu. Der regierende Rat beschloss, dass zunächst eine schriftliche Donation aufgesetzt werden solle. Dies geschah am Folgetag. Das Haus wurde von Sankt Blasien in Possession genommen und Bürgermeister Eulhardt um Manutenenz gebeten. Aus diesem Anlass wurde im Rat, dessen Regiment mittlerweile vom Wildisch-Förstemannischen auf das Eulhardt- und Arensche Regiment übergegangen war, nochmals die Frage besprochen, inwiefern die Witwe Poppe überhaupt in der Lage gewesen sei, eine derartige Donation rechtsverbindlich vorzunehmen. Da die Bürgermeister Wilde und Rudolph Vorsteher des Martini-Stiftes, der einem anderen Ratsregiment angehörende Bürgermeister Riemann jedoch derjenige Sankt Blasiens war und es darum nicht zuletzt „um die Aufrechterhaltung der Nordhausischen innerlichen Verfassung und Ruhe“ gehe, appellierten erstere an den Reichshofrat. Dieser solle die Donation aufheben und dem Martini-Stift alle entstandenen Kosten ersetzen sowie den Appellaten in poenam condignam verurteilen.
Bemerkungen:Die Verzeichnungsdaten wurden von Mitarbeitenden des Projekts "Die jüdischen Betreffe des Reichshofrats" zur Verfügung gestellt.

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1809
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4428492
 

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